Die Satzung des „Heimatverein Wildbach e. V.“

 

§ 1 Der Verein
soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
„Heimatverein Wildbach e. V.“ Er hat seinen Sitz in den angemieteten Räumlichkeiten in der Wildbacher Schulstraße 5 in Bad Schlema, OT Wildbach. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, in allen Schichten der Bevölkerung Heimatliebe und ein Gefühl der Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft zu wecken. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
•  Pflege des kulturellen Erbes
•  Sammlung und Präsentation von Dokumenten und Sachzeugen aus Gegenwart und der Geschichte Wildbachs und    seiner Umgebung
•  Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes von Wildbach
•  Markierung eine Netzes von Wanderwegen
•  Organisation, Koordination und Unterstützung von kulturellen Aktivitäten in Wildbach
•  Einrichtung und Unterhaltung einer Dauerausstellung (Dorfmuseum) zur Dorf- und Heimatgeschichte

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 4 Mitglieder/Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Mahnung, kann der Vorstand den Ausschuss eines Mitglieds beschließen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
•  Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
•  Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revision entgegen.
•  Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
•  Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
•  Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 3 Jahre.  

§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Der Vorstand wird wie folgt gewählt:
•  durch eine offene Wahl
•  der Vorsitz wird einzeln gewählt
•  Rest des Vorstandes wird im Block gewählt
•  es wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt  

§ 6 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ortschaftsrat Wildbach zur Förderung von ortsansässigen gemeinnützigen Vereinen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  

§ 7 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.